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Information über die Ausgleichsabgabe

Unsere Werkstätten für Behinderte sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% des auf die Arbeitsleistung der WfbM entfallenden Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.

Zu Ihrer Information ein Auszug aus dem Schwerbehindertengesetz:

SBG IX - TEIL 2 - KAPITEL 2 - BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT DER ARBEITGEBER

§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen


(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 1 haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
(2) (weggefallen)
(3) Als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 gelten
  1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
  2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltung der Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
  3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,
  4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.


§ 77 Ausgleichsabgabe


(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtplatz
  1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
  1. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und
  2. für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.

SBG IX - TEIL 2 - KAPITEL 12 - WERKSTÄTTEN FÜR BEHINDERTE MENSCHEN


§ 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe


(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung .
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
  1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und
  2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand


Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.


In Bayern (Bevorzugten-Richtlinie) kann der zulässige Mehrpreis je nach Angebotssumme bis zu 10% betragen.


Von der Finanzbehörde ist anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dienen. Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7 % zum Tragen.

Rechenbeispiel:
Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5% seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze, mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur 1 Arbeitsplatz besetzt werden. Somit ist eine Quote von 1,66% erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von derzeit 3.120 Euro/Jahr (12 × 260 Euro) und Arbeitsplatz zu bezahlen.

Dies ergibt:
2 Plätze × 3.120 Euro = 6.240 Euro Abgabe pro Jahr

Durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen kann das Unternehmen jedoch indirekt Schwerbehinderte beschäftigen und aufgrund der gesetzlichen Regelung 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrages anrechnen.

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